Eilmeldung für Segelflieger


Nach aktuellen Informationen (25.02.2015) des Bundesverkehrsministeriums sind für die Umschreibung der Segelfluglizenz nach dem 8. April 2015 möglicherweise höhere Anforderungen, als bislang abgestimmt, notwendig.

Verschiedenen Länderbehörden sowie nun auch das BMVI erheben bei der von uns publizierten (DAEC) und mit dem BMVI seinerzeit besprochenen „einfachen“ Umschreibung nach FCL.140.S (Erfüllung der Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung [5h/15 starts/2 FI-Flüge] unter FI-Aufsicht ODER eine Befähigungsüberprüfung) juristische Bedenken. Man sieht in dem Ablauf der Umschreibefrist den GPL als „abgelaufen“ gem. FCL.110 an und fordert daher bei bzw. vor Umschreibung eine entsprechende praktische Prüfung gem. FCL.125. Ergänzend kann die Behörde auch eine Auffrischungsschulung in Theorie und Praxis in einer zugelassenen ATO fordern.

Das BMVI prüft zur Zeit diesen Ansatz. Wann ein belastbares Ergebnis vorliegt, kann jedoch nicht gesagt werden.

Deshalb empfehlen wir allen Scheininhabern, umgehend bis zum 8. April einen Antrag auf Umschreibung bei seiner zuständigen Luftfahrtbehörde zustellen. Nach diesem Tag ist voraussichtlich keine einfache Umschreibung mehr möglich. Dies bedeutet: Höherer Aufwand, höhere Kosten. ACHTUNG: Dies kann auch Piloten betreffen, die in den vergangenen Monaten hunderte Flugstunden nachweisen können, jedoch den 8. April einfach vergessen haben.